1 BvR 2986/09 (ArbGG)

Der Beschwerdeführer verlangte hier auf Grund des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Feststellung der positiven Gültigkeit des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) gemäß 7. Leitsatz BverfGE 1, 14 – Südweststaat

Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.

Am 08.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt:

… hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachnung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 08. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14 – Südweststaat die Gültigkeit des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) nicht positiv festgestellt. Demzufolge mangelt es dem ArbGG an der Feststellung seiner positiven Gültigkeit.

Kurz-URL: http://is.gd/WcjqgL

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5 Antworten zu “1 BvR 2986/09 (ArbGG)”

  1. Klara

    Ich habe dem BverfG eine Rechtssache die ZPO von 2005 betreffend zur Erklärung der positiven Gültigkeit vorgelegt. Ich bekam hier nun nicht einmal mehr eine Nichtannahmeerklärung, sondern es wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Ich hätte die ZPO in dieser Weise, wie es mein Anliegen war, also mittelbar, nur angreifen können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesetzes, hier 2005. Das Jahr sei lange vorbei, also… Pech gehabt. Und um den Akt unmittelbar anzugreifen, habe ich nur 3 Monate Zeit, und die sind eben leider auch bereits vorbei. Also könne man mir nicht weiterhelfen… Was fängt man denn mit solch einem Schreiben an…?! Eine Gültigkeit ist jedenfalls nicht positiv beschieden worden.

    Klara