2 BvR 524/01

BVerfG, 2 BvR 524/01 vom 25. Oktober 2005

Rn 19

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft: Die angegriffenen Beschlüsse verletzten das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Heranwachsen im Haushalt des Vaters und auf Erziehung durch den Vater aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG insofern verfassungswidrig sei, als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sei, wenn nur der Vater, nicht aber die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Diese Anknüpfung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG und verletze die Rechte des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Zudem werde das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG missachtet. [...]

Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

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