BVerfGE 15, 288

BVerfGE 15, 288ff

19.02.1963 – 1 BvR 610/62

I. Senat

BVerfGE 15, 288


Seite 293


Ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür ist § 116 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung enthält als allgemeines Gesetz eine “Schranke” der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [207-209]). Sie verletzt nicht – wie der Beschwerdeführer meint – Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, da dieser jedenfalls nicht für Gesetze gilt, die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch lediglich ältere Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 2, 121 [122]; 5, 13 [16]). Die frühere Fassung des damaligen § 116 Abs. 1 StPO sah entsprechende, evtl. noch weitergehende Beschränkungen vor. Es kann deshalb offenbleiben, ob Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der von “Einschränkungen” spricht, überhaupt für eine “Schranke” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt.

Zitiert: BVerfGE 2, 121 [122]; 5, 13 [16]

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