| BVerfGE 16, 194ff | 10.06.1963 – 1 BvR 790/58 | I. Senat |
BVerfGE 16, 194 – LIQUORENTNAHME
| Seite 199 |
2. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann auf Grund eines einfachen Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Als formelles Gesetz genügt § 81a StPO dieser Forderung.
a) Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455), das dem § 81a StPO die jetzt geltende Fassung gegeben hat, nennt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG nicht als eingeschränkt. Dies berührt aber die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht. Die den Strafverfolgungsbehörden darin gegebenen Befugnisse waren bereits in Art. 2 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) enthalten; das Vereinheitlichungsgesetz hat sie neu gefaßt, aber
| Seite 200 |
nicht verschärft. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG trifft diesen Fall nicht (BVerfGE 5, 13 [15ff.]).
Letzte Kommentare