Autor: Webmaster | Datum: Mittwoch, 3. November 1965 /44/306
BVerfGE 19, 150 – Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Die Verfassungsänderung sei auch nicht wirksam vorgenommen. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse erst recht gelten, wenn ein Grundrecht durch eine Verfassungsänderung in vollem Umfang aufgehoben werde. Art. 14 GG sei aber weder im Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz noch im AKG erwähnt.
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019150.html
Themen: BVerfGE zum Zitiergebot |
Letzte Kommentare