| BVerfGE 21, 92ff | 12.01.1967 – 1 BvR 168/64 | I. Senat |
BVerfGE 21, 92
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art, 19 Abs. 1 und 2 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/631 – eingehend dargelegt, daß § 9 Abs. 1
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Nr. 1 GrdstVG mit der Verfassung in Einklang steht. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG sind nicht verletzt. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG schränkt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein, sondern enthält eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; das Zitiergebot greift daher nicht ein. Das Eigentum wird durch die Beschränkung der Verfügungsmacht auch nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.
(gez.) Dr. Müller Dr. Berger Dr. Scholtissek
Der Richter Dr. Stein ist erkrankt. Dr. Müller
1 Abgedruckt als Nr. 9 S. 73.
[...] wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG feststellen und anmahnen könnte? Zur Demokratie.¹ http://zitiergebot.org/bverfge-21-92/ ² http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv064072.html ³ [...]
[...] Gesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG feststellen und anmahnen könnte?¹ http://zitiergebot.org/bverfge-21-92/ ² http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv064072.html ³ [...]