BVerfGE 28, 282 – Solidaritätsadresse
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht für die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Soldatengesetzes.
Die Disziplinarbestrafung wegen des Anschlags am Informationsbrett und wegen der Eingabe an den Soldatensender verletzen nach Ansicht des Beschwerdeführers Art. 5 Abs. 1 GG. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 Abs. 1 SG, auf die die Bestrafung sich stütze, seien unwirksam, weil sie entgegen Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG das von ihnen eingeschränkte Grundrecht (Art. 5 GG) nicht angäben.
1. Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 SG, auf die die Disziplinarbestrafung u. a. gestützt ist, die den Art. 5 GG als eingeschränktes Grundrecht nicht nennen und die der Beschwerdeführer deshalb für verfassungswidrig hält, verletzen nicht das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG); sie sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, für die das Zitiergebot nicht gilt.
a) Schränkt ein Gesetz auf Grund einer Ermächtigung des Grundgesetzes ein Grundrecht ein, so hat es das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses Formerfordernis gilt allerdings weder für alle Gesetze noch für jede Einengung grundrechtlicher Positionen: Vorkonstitutionelle Gesetze z.B. fallen ebensowenig unter den Zitierzwang (BVerfGE 5,13 [16]) wie die “allgemeinen Gesetze” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, die dem Grundrecht der Meinungsfreiheit generell Schranken setzen und damit von vornherein den Inhalt des Grundrechts bestimmen, wenn auch im Einzelfall erst nach Abwägung der sich gegenübertretenden geschützten Rechtsgüter. Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 SG verwehren mit der Pflicht zur Verschwiegenheit und dem Verbot gewisser politischer Betätigungen den Soldaten, sich über die geheimzuhaltenden Tatsachen oder zugunsten einer bestimmten politischen Richtung frei zu äußern. Sie berühren damit den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, enthalten aber keine “Einschränkung” im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Jedenfalls läßt die Entstehungsgeschichte nicht den Schluß zu, der Gesetzgeber habe für alle derartigen Regelungen auch den Zitierzwang vorsehen wollen. Im Gegenteil blieb die Mehrheit des Bundestages in der Beratung des Soldatengesetzes bei ihrem schon im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vertretenen Standpunkt (Kurzprot. der 88. Sitzung vom 28. November 1955, S. 9), wonach im Soldatengesetz Art. 5 GG nicht als eingeschränktes Grundrecht genannt werden müsse.
Die Beantwortung der Frage nach dem Zitierzwang kann sich hiernach nur aus Sinn und Zweck des Art. 17 a Abs. 1 GG ergeben, wobei zu beachten ist, daß diese Bestimmung erst im Jahre 1956 in das Grundgesetz eingefügt wurde. Die ratio legis ist klar erkennbar: Im Interesse der Wirksamkeit der Streitkräfte sollten einige Grundrechte von Soldaten stärkeren Begrenzungen unterworfen werden können, als dies gegenüber Zivilpersonen zulässig war. Deshalb besteht kein Anlaß für die Annahme, daß Art. 17 a Abs. 1 GG den Zitierzwang dort habe erweitern wollen, wo die
Begrenzung eines Grundrechtes nach dem früheren Recht ohne Zitierzwang möglich war. Soweit sich also eine Regelung inhaltlich als “allgemeines Gesetz” im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG darstellt, bedarf es keiner Angabe des Art. 5 GG als eingeschränktes Grundrecht, auch wenn die gesetzliche Regelung formal auf Art. 17 a GG gestützt ist.
c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind allgemeine Gesetze alle die, “die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat” (BVerfGE 7, 198 [209 f.]).
Ebenso wie § 14 Abs. 1 ist auch § 15 Abs. 1 SG ein allgemeines Gesetz, da eine politische Betätigung “im Dienst” (nur dies ist dem
Soldaten in § 15 Abs. 1 SG untersagt) nur einem Soldaten möglich wäre.
Da beide Vorschriften allgemeine Gesetze sind, brauchte bei ihrer Formulierung das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht beachtet zu werden (vgl. auch BVerfGE 28, 36 [46 f.]).
(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach – Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer, Dr. Brox, Der Richter Dr. Zeidler ist nach der Beschlußfassung ausgeschieden. Dr. Müller
Zitiert: BVerfGE 5,13 [16]; BVerfGE 7, 198 [209 f.]; BVerfGE 28, 36 [46 f.]
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