18.02.1970 – 2 BvR 531/68 |
BVerfGE 28, 36 – ZITIERGEBOT
1. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken.
Der Bundesminister der Verteidigung, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Er führt aus:
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse nur bei Einschränkungen nach Art. 17 a Abs. 1 GG beachtet werden.
2. Durch § 10 Abs. 6 SG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt worden. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG greift deshalb für § 10 Abs. 6 SG nicht ein.
a) Das Zitiergebot von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich an den nachkonstitutionellen Gesetzgeber, der neue Grundrechtseinschränkungen vornimmt (BVerfGE 2, 121 [122f.]; 5,13 [16]; 15, 288 [293]). Es soll ihn veranlassen, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen. Als Formvorschrift bedarf die Norm enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb entschieden, daß sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG weder auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bezieht, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist (BVerfGE 10, 89 [99]), noch für Regelungen gilt, die das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) konkretisieren (BVerfGE 13, 97 [122]). Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz2 GG gilt also nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen (vgl. BVerfGE 7, 377 [404]) hinaus einzuschränken.
(gez.) Seuffert Dr. Leibholz Geller
Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger
Dr. Kutscher Dr. Rinck
Zitiert: BVerfGE 2, 121 [122f.]; 5,13 [16]; 15, 288 [293]; 10, 89 [99]; 13, 97 [122]; 7, 377 [404]
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv028036.html
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