BVerfGE 28, 55 – Leserbrief

BVerfGE 28, 55ff

18.02.1970 – 2 BvR 746/68

II. Senat

BVerfGE 28, 55 – Leserbrief


Seite 60


Mit der am 22. Dezember 1968 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm am 23. November 1968 in vollständiger Form zugestellten Beschluß des Truppendienstgerichts vom 5. November 1968. Er rügt eine Verletzung von Art. 5, 17 a, 19 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG und führt aus:

Das Soldatengesetz stütze sich, soweit es die Meinungsfreiheit beschränke, nicht auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2 GG, sondern auf die Ermächtigung des Art. 17 a Abs. 1 GG. Ein derartiges Gesetz müsse den Anforderungen, die Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG stelle, genügen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit sei jedoch im Soldatengesetz nicht als eingeschränkt genannt. § 17 Abs. 1 SG, auf den die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt sei, genüge deshalb den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.


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Der Bundesminister der Verteidigung, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet.


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Das Truppendienstgericht hat geprüft, ob der Beschwerdeführer gegen seine in § 17 Abs. 1 SG normierte Pflicht verstoßen hat, Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung der Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. § 17 Abs. 1 SG verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1, 17a Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 – 2 BvR 531/68 – B I 2 a) S. 13 f.)1.

1 Abgedruckt als Nr. 5 S. 36, 46 f.


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Für solche Regelungen, die die verfassungsmäßige Ordnung nur konkretisieren, gilt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 – 2 BvR 531/68 – B I 2 a) S. 13 f.)1.

(gez.) Herr Seuffert ist infolge Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Leibholz

Dr. Leibholz Geller, Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger

Dr. Kutscher Dr. Rinck

Zitiert: BVerfGE 28, 36

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv028055.html

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