18.02.1970 – 2 BvR 746/68 |
BVerfGE 28, 55 – Leserbrief
Mit der am 22. Dezember 1968 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm am 23. November 1968 in vollständiger Form zugestellten Beschluß des Truppendienstgerichts vom 5. November 1968. Er rügt eine Verletzung von Art. 5, 17 a, 19 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG und führt aus:
Das Soldatengesetz stütze sich, soweit es die Meinungsfreiheit beschränke, nicht auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt in Art. 5 Abs. 2 GG, sondern auf die Ermächtigung des Art. 17 a Abs. 1 GG. Ein derartiges Gesetz müsse den Anforderungen, die Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG stelle, genügen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit sei jedoch im Soldatengesetz nicht als eingeschränkt genannt. § 17 Abs. 1 SG, auf den die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt sei, genüge deshalb den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.
Der Bundesminister der Verteidigung, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet.
Das Truppendienstgericht hat geprüft, ob der Beschwerdeführer gegen seine in § 17 Abs. 1 SG normierte Pflicht verstoßen hat, Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung der Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. § 17 Abs. 1 SG verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1, 17a Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 – 2 BvR 531/68 – B I 2 a) S. 13 f.)1.
1 Abgedruckt als Nr. 5 S. 36, 46 f.
Für solche Regelungen, die die verfassungsmäßige Ordnung nur konkretisieren, gilt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1970 – 2 BvR 531/68 – B I 2 a) S. 13 f.)1.
(gez.) Herr Seuffert ist infolge Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Leibholz
Dr. Leibholz Geller, Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger
Dr. Kutscher Dr. Rinck
Zitiert: BVerfGE 28, 36
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv028055.html
Letzte Kommentare