BVerfGE 35, 185 – Haftgrund Wiederholungsgefahr

BVerfGE 35, 185ff

30.05.1973 – 2 BvL 4/73

II. Senat

BVerfGE 35, 185 – Haftgrund Wiederholungsgefahr


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Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung führt es aus:

Auf die Gültigkeit dieser Bestimmung komme es an: alle Voraussetzungen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO lägen vor, andere Haftgründe seien nicht erkennbar. Der Haftbefehl würde erlassen, wenn die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränke, dieses Recht unter Angabe des Artikels nennen. Das sei im Änderungsgesetz unterblieben, obwohl es den in § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltenen Haftgrund neu eingeführt und damit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt habe.

3. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hat gegen die Zulässigkeit der Vorlage Bedenken geäußert: die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei zwar behauptet, aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Im übrigen sei § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfassungsgemäß. Das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das betroffene Grundrecht zu nennen, solle unbewußte Grundrechtseinschränkungen verhindern, erfülle also eine “Warnfunktion”. Diese “Warnfunktion” entfalle, wenn die Grundrechtseinschränkung offenkundig sei. Deshalb habe die nachkonstitutionelle Staatspraxis darauf verzichtet, bei der Schaffung neuer, mit der Androhung von Freiheitsstrafen verknüpfter Straftatbestände die darin liegende Grundrechtseinschränkung gesondert auszuweisen. Dieser Gesichtspunkt gelte auch für die gesetzliche Begründung zusätzlicher Hafttatbestände. Es bestehe kein Zweifel daran, daß sich der Gesetzgeber im klaren darüber gewesen sei, mit der Einfügung des § 112 a StPO eine


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freiheitsbeschränkende Maßnahme zu treffen. Ein Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung sei schließlich auch deshalb entbehrlich gewesen, weil das Änderungsgesetz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht neu eingeführt, sondern lediglich in begrenztem Maße erweitert und auf bisher nicht erfaßte Straftatbestände erstreckt habe.

4. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat es angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für vertretbar erachtet, daß der Gesetzgeber auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht ausdrücklich hingewiesen hat.

a) Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Gesetz, das sie eingefügt hat, die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit – Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – unerwähnt läßt. Zwar muß nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz das betroffene Recht unter Angabe des Artikels nennen. Dabei handelt es sich aber um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert (BVerfGE 28, 36 [46]). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt


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und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5,13 [16]; 15, 288 [293]).

Nach diesen Maßstäben erübrigte sich bei der Einfügung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ein gesetzlicher Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter der Regelung. Zum einen versteht sich von selbst, daß jede Erweiterung des Bereichs, in dem die Wiederholungsgefahr als Haftgrund anerkannt wird, das Grundrecht der persönlichen Freiheit einschränkt. Dieser Umstand ist offenkundig und war – wie die Beratungen im Rechtsausschuß und Plenum des Bundestages zeigen – den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch durchaus bewußt. Es bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, daß der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hatte. Die Rechtslage ist hier – worauf der Bundesminister der Justiz zutreffend hingewiesen hat – nicht wesentlich anders als bei der Schaffung neuer Straftatbestände, die Freiheitsstrafen androhen, ohne daß dadurch der Zwang ausgelöst würde, das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als eingeschränkt zu bezeichnen. Zum anderen war der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und .des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 unter ausdrücklicher Erwähnung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung eingeführt worden. Das Änderungsgesetz vom 7. August 1972 erstreckte ihn lediglich auf eine Anzahl bisher nicht erfaßter Straftatbestände, eröffnete aber keine grundsätzlich neue Eingriffsmöglichkeit. Auch im Hinblick hierauf war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen genötigt, die vorgelegte Gesetzesbestimmung als Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zu kennzeichnen.

(gez.) W. Seuffert Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp

Dr. Geiger Hirsch Dr. Rinck

Dr. Rottmann Wand

Zitiert: BVerfGE 28, 36 [46]; 5,13 [16]; 15, 288 [293]

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv035185.html

Kurz-URL: http://is.gd/pn67UD

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