2.03.1977 – 2 BvR 1319/76 |
BVerfGE 44, 197 – Solidaritätsadresse
§ 15 Abs. 2 SG verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß für § 15 Abs. 1 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht anzuwenden ist (BVerfGE 28, 282 [291 ff.]; vgl. auch BVerfGE 28, 36 [46 f.]). Die hierzu in den genannten Entscheidungen enthaltenen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, gelten gleichermaßen auch
für die Vorschrift des § 15 Abs. 2 SG. Auch diese Bestimmung will nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG politische Auseinandersetzungen im räumlichen Bereich der Bundeswehr beschränken, um dadurch die Kameradschaft und die Gemeinsamkeit des Dienstes und die Erfüllung der der Bundeswehr gestellten Verteidigungsaufgabe zu gewährleisten.
Der Richter Dr. Geiger ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Zeidler
Hirsch Dr. Rottmann Dr. Niebler
Zitiert: BVerfGE 28, 282 [291 ff.]; 28, 36 [46 f.]
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html
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