1.03.1979 – 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 |
BVerfGE 50, 290 – Mitbestimmung
Die Beschwerdeführer zu I) und II) haben ein Rechtsgutachten der Professoren Badura, Rittner und Rüthers vorgelegt – im folgenden: Kölner Gutachten -, dessen rechtliche Würdigung sie sich auch insoweit zu eigen machen, als diese über die in den Verfassungsbeschwerden gestellten Anträge hinausgeht. In dem Gutachten werden auch § 32 MitbestG, der die Ausübung von Beteiligungsrechten betrifft, sowie § 37 Abs. 3 MitbestG für verfassungswidrig gehalten; diese Vorschrift läßt namentlich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Organs nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten oder erstmaliger Anwendung des Gesetzes auch dann zu, wenn dieses Mitglied auf längere Zeit bestellt worden ist. Darüber hinaus behauptet das Kölner Gutachten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 GG.
(gez.) Dr. Benda Dr. Haager Dr. Böhmer
Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050290.html
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