BVerfGE 61, 82 – Sasbach

BVerfGE 61, 82ff

8.07.1982 – 2 BvR 1187/80

II. Senat

BVerfGE 61, 82 – Sasbach


Seite 113


Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Das Erlöschen von Einwendungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren und die Einschränkung oder der Wegfall von subjektiven materiellen Störungsabwehransprüchen gegenüber einem bestimmten Vorhaben im Sinne des § 7 AtomG als Folge dessen, daß Einwendungen im Genehmigungsverfahren nicht oder verspätet erhoben worden sind, stellt keine neuartige, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeit des Eingriffs in Grundrechte dar. Mit der Bezugnahme auf §§ 17 bis 19 und 49 GewO griff das Gesetz vielmehr auf herkömmliche Einschränkungsarten zurück. Damit entfiel die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, das einzuschränkende Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen (vgl. BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]; 16, 194 [199 f.]; 35,185 [189 f.]).

(gez.) Zeidler Rinck Wand

Dr. Rottmann Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger

Träger Mahrenholz

Zitiert: BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]; 16, 194 [199 f.]; 35,185 [189 f.]

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv061082.html

Kurz-URL: http://is.gd/Kahzso

Eine Antwort schreiben