8.07.1982 – 2 BvR 1187/80 |
BVerfGE 61, 82 – Sasbach
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Das Erlöschen von Einwendungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren und die Einschränkung oder der Wegfall von subjektiven materiellen Störungsabwehransprüchen gegenüber einem bestimmten Vorhaben im Sinne des § 7 AtomG als Folge dessen, daß Einwendungen im Genehmigungsverfahren nicht oder verspätet erhoben worden sind, stellt keine neuartige, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeit des Eingriffs in Grundrechte dar. Mit der Bezugnahme auf §§ 17 bis 19 und 49 GewO griff das Gesetz vielmehr auf herkömmliche Einschränkungsarten zurück. Damit entfiel die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, das einzuschränkende Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen (vgl. BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]; 16, 194 [199 f.]; 35,185 [189 f.]).
Dr. Rottmann Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger
Träger Mahrenholz
Zitiert: BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]; 16, 194 [199 f.]; 35,185 [189 f.]
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv061082.html
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