BVerfGE 64, 72 – Prüfingenieure

BVerfGE 64, 72ff

4.05.1983 – 1 BvL 46, 47/80

I. Senat

BVerfGE 64, 72 – Prüfingenieure

Nr. 4

1. Berufsregelnde Gesetze fallen nicht unter das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.


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Das vorlegende Verwaltungsgericht beanstandet, daß die in Schleswig-Holstein gesetzlich vorgesehene Altersgrenze von 70 Jahren grundsätzlich auch für solche Prüfingenieur gilt, die nach früherem Recht anerkannt worden waren, ohne daß bei der späteren Gesetzgebung das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden sei.


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2. Das von den Klägern angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße.

 


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Jedoch genüge die Regelung nicht den zwingenden Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das darin vorgeschriebene Zitiergebot entfalle nicht deshalb, weil die zur Nachprüfung gestellte gesetzliche Zulassungsregelung lediglich eine dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG bereits innewohnende Grenze konkretisiere.

1. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein hält die Vorlagen für zulässig, jedoch die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts für offensichtlich unbegründet.


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Die Regelung der Altersgrenze falle als subjektive Zulassungsregelung nicht unter das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihre Feststellung konkretisiere lediglich eine dem Grundrecht des Art. 12 GG schon immanente Grenze.


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Den auf das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts kann nicht gefolgt werden.

1. Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] – zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] – zu Art. 5 GG). Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn- und Be-


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sinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] – zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93] und 24, 367 [396 f.] – zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] – zu Art. 5 Abs. 2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35,185 [188]).

Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Menger, a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.

2. Auch berufsregelnde Gesetze werden nicht als Einschränkungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG angesehen und erfordern daher keinen Hinweis auf das betroffene Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Schon im Apotheken-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, der Gesetzgeber habe in Art. 12 Abs. 1 GG statt des sonst üblichen “beschränken” oder “einschränken” bewußt den Ausdruck “regeln” verwendet (BVerfGE 7, 377 [404]; vgl. auch Bachof, Freiheit des Berufs, in: Die


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Grundrechte, herausgegeben von Nipperdey/Scheuner, Bd. III, 1. Halbband, S. 155 [208 f.]). In der Entscheidung zur Handwerkerordnung ist daraus gefolgert worden, daß es sich bei diesen “Regelungen” nicht um “Einschränkungen” im Sinne des Zitiergebots handelt (BVerfGE 13, 97 [122]). Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages zu einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird. Das gilt zumindest für Vorschriften über die Berufsausübung oder – wie im vorliegenden Fall – über subjektive Zulassungsvoraussetzungen, die unbestritten Gegenstand des gesetzgeberischen Regelungsauftrags und daher keine “Einschränkung” des Grundrechts sind.

Das vorlegende Gericht hat den maßgeblichen Grund für die Nichtanwendbarkeit des Zitiergebots bei berufsregelnden Gesetzen verkannt. Es will anscheinend unterscheiden einerseits zwischen Regelungen, die “lediglich eine dem Grundrecht des Art. 12 GG schon bisher immanent innewohnende Grenze konkretisieren” und “eine aus der Natur der Sache folgende Qualifikationsvoraussetzung lediglich formalisieren”, und andererseits sonstigen Regelungen, durch die “eine vormals nicht bestehende Rechtslage völlig neu geschaffen” wird. Eine solche Differenzierung wird jedoch weder in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Sie läßt sich nicht aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Dessen Geltungsbereich richtet sich allein danach, ob es sich um die konstitutive Einschränkung eines von der Verfassung selbst festgelegten Grundrechtsinhalts aufgrund eines Gesetzesvorbehalts handelt oder aber – wie im vorliegenden Fall – um eine andere grundrechtsrelevante Maßnahme wie Inhaltsbestimmungen und Regelungsaufträge, welche die Verfassung dem Gesetzgeber zur Konkretisierung des Grundrechtsschutzes zugewiesen hat.

(gez.) Dr. Benda Dr. Simon Dr. Faller

Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer

Dr. Heußner

Zitiert: BVerfGE 24, 367 [396]; Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139; BVerfGE 10, 89 [99] – zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93] und 24, 367 [396 f.] – zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] – zu Art. 5 Abs. 2 GG; 35,185 [188]; Menger, a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1; 13, 97 [122]

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