BVerfGE 68, 352
Verstößt § 59 IRG gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 GG und Art. 102 GG, weil § 59 IRG Rechtshilfehandlungen auch dann zuläßt, wenn diese zur Verhängung und Vollstreckung eines Todesurteils in einem anderen Staat führen können. In den Vorlagebeschlüssen ist ausgeführt:
Ein Verstoß gegen Art. 19 GG und damit wiederum auch gegen Art. 2 Abs. 2 GG liege darin, daß im IRG nicht festgehalten sei, welche Grundrechte durch dieses Gesetz eingeschränkt würden.
Ebensowenig hat das Gericht seinerzeit die jetzt als durchgreifend erachteten Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erhoben.
(gez.) Zeidler Rinck Dr. Dr. h. c. Niebler
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
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