BVerfGE 83, 130 – Josephine Mutzenbacher

BVerfGE 83, 130ff

27.11.1990 – 1 BvR 402/87

I. Senat

BVerfGE 83, 130 – Josephine Mutzenbacher


Seite 137


Das Gesetz verstoße darüber hinaus gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)

(Anmerkung: gemeint ist hier das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften)


Seite 154


1. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) wird nicht verletzt. Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz, l GG nicht.

(gez.) Herzog Henschel Seidl

Grimm Söllner Dieterich

Kühling Seibert

Zitiert: BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083130.html

Kurz-URL: http://is.gd/WEUT5I

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