In den Erläuterungen zum Art. 19 GG heißt es im Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstausgabe:
“Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der Grundrechte und damit – neben Art. 18 – zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die vom Grundrechtsträger herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art. 19 die von öffentlichen Gewalten – möglicherweise - ausgehende Gefahr bannen.”
Kurt Georg Wernicke, der Erstkommentator des sog. Grundrechteteils des Bonner Grundgesetz, 1949 im Bonner Kommentar zum GG, Ausgabe 1950, bezeichnete Art. 19 GG denn auch als die “Königin der Vorschriften”. ( hier der vollständige Wortlaut )
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG steht seit geraumer Zeit im Mittelpunkt streitiger Auseinandersetzungen zwischen dem Grundrechtsträger auf der einen und dem Staat und seinen Institutionen als Hoheitsträger auf der anderen Seite. Solche Auseinandersetungen gelten als “öffentlich-rechtliche Streitigkeiten” und wurden bisher als nicht sonderlich beachtenswert angesehen. Interessant wurde das Thema “öffentliche-rechtliche Streitigkeiten” in dem Moment, als sich der Grundrechtsträger mit der Wirkweise des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvoraussetzung eines jeden einfachen Gesetzes mit dessen Hilfe der einfache Gesetzgeber grundgesetzlich zulässig einschränkbare Freiheitsgrundrechte einschränken lässt. In solchen Fällen muss jedes solche einfache Gesetz, egal ob Bundes- oder Landesgesetz in der Bundesrepublik seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und nach dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 den zwingenden Gültigkeitsvorschriften auch des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügen, ansonsten sind solche Gesetze trotz Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit dem Tage ihres scheinbaren Inkrattretens ungültig. Damit einhergehend sind die auf einem solch ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen allesamt nichtig und können in Ermangelung von entfaltet habender Rechtskraft keinen weiteren Rechtsöffnungstitel bilden.
Eigentlich dürfte es kein einziges einfaches grundgesetzlich zulässiges die einschränkbaren Freiheitsgrundrechte einschränkendes Gesetz heute, 61 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, geben, denn der weder dem einfachen Gesetzgeber noch irgendeinem Gericht oder auch dem Bundesverfassungsgericht irgendein Ermessen bezüglich der sog. Zitierpflicht i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einräumende klar und unmissverständlich ausformulierte Rechtsbefehl lässt das Verabschieden und Inkraftsetzen eines dann ungültigen Gesetzes faktisch gar nicht zu.
Die Realität sieht jedoch überraschenderweise völlig anders aus. Jüngste rechtswissenschaftliche Studien haben ergeben, dass der einfache Gesetzgeber bereits unmittelbar nach dem Beginn seiner Tätigkeit als erster Deutscher Bundestag zwar Gesetze wie am Fließband produziert wurden, doch die die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wohl nur maginale Anwendung gefunden hat. Von 39 veröffentlichten Entscheidungen zum sog. Zitiergebot des BverfG seit 1953 ( Erstentscheidung BverfGE 1, 121 ) entspricht nur eine, nämlich die sog. “Mutzenbacher-Entscheidung” von 1990 der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 GG. Das Recht beugende Entscheidungen des BverfG entfalten ebenfalls keinerlei Rechtskraft oder gemäß § 31 Abs. 1 oder 2 BverfGG irgendwelche Bindewirkung. Einfache Gesetze, die gegn das sog. Zitiergebot verstoßen, sind und bleiben ungültig, egal wann der einfache Gesetzgeber diese nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 diese verabschiedet hat.
Auch wenn die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundgesetzlich verpflichtet ist, nur gültige Gesetze und gültiges Recht anzuwenden und Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindet sowie Art. 1 Abs. 2 GG die Verletzung der Grundrechte durch die drei Gewalten gegenüber jedem einzelnen Grundrechtsträger zwingend verbietet, so haben die vergangenen 61 Jahre gezeigt, dass sich an diese die drei Gewalten ebenfalls zwingenden Rechtsbefehle kaum bis gar nicht gehalten wird, so dass längst zu viele Grundrechtsträger immer wieder von der ihnen ausdrücklich umfassenden Rechtsschutz gewährenden grundgesetzlichen Garantievorschrift gemäß Art. 19 Abs. 4 GG als im Rang eines absoluten Freiheitsgrundrecht stehend Gebrauch machen müssen. Dieses Gebrauch machen müssen wirft inzwischen immer mehr die Frage nach dem richtigen Rechtsweg auf, heißt es doch in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Die Anwendung ungültiger Gesetze und ungültigen Rechts hat jedoch eine völlig andere rechtliche Qualität als die Anwendung eventuell verfassungswidriger Einzelnormen oder Gesetze.
In Ermangelung gültiger Gesetze handelt es sich denn auch um besonders den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art und die gerichtliche Zuständigkeit liegt dafür ausschließlich bei den ordentlichen Gerichten, so befiehlt es Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO. Beklagt wird nämlich nicht der Inhalt eines behördlichen Verwaltungsaktes, sondern die Ungültigkeit des gegenstandslosen Verwaltungsaktes, weil dieser auf einem wegen Verstoßes gegen das zwingende sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende “muss” – Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Gesetz basiert und daher vollständig nichtig ist.
Das ordentliche Gericht ( hier immer das Amtsgericht ) hat zunächst eine solche Klage im Hause der seit 60 Jahren überfälligen Abteilung für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zuzuweisen. Dazu muss das Richterpräsidum eines jeden einzelnen Amtsgerichtes bundesweit tagen mit dem einzigen Tagesordnungspunkt:
„Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“.
Inzwischen haben jüngst das Landgericht Paderborn und das Landgericht Frankfurt unabhängig voneinander auf dem Beschlusswege zu erkennen geben, dass für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art weder die Richter für zivile noch für bürgerliche Streitigkeiten den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG darstellen, geschweige denn nach dem Grundgesetz unzulässige Zuständigkeiten “für alle nicht besonders geregelten Angelegenheiten” in Frage kommen können bzw. überhaupt dürfen.
Zitat aus der Entscheidung des LG Paderborn
„Der Beschluss des AG Paderborn vom … wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das AG Paderborn … zurückverwiesen.… Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um eine Zivilsache, da hier auf der Beklagtenseite das Land NRW in seiner hoheitlichen Funktion im Rahmen der Finanzverwaltung angegangen ist. Ein solcher Rechtsstreit ist weder als bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG noch als Zivilsache einzuordnen. Damit war die Zuständigkeit der entscheidenden Richterin für den Rechtsstreit der vorliegenden Art nicht gegeben. Er war von vornherein nicht dieser Abteilung zuzuordnen.“
In der Entscheidung des LG Frankfurt am Main heißt es:
“Eine besondere Zuständigkeit für “alle nicht geregelten Angelegenheiten am AG Frankfurt am Main” besteht nicht und ist auch durch das Grundgesetz nicht geboten.”
Im Bonner Kommentar zum Grundgesetz schrieb denn auch Wernicke 1949 / 50 zu Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG wie folgt:
“Richtig ist vielmehr, daß das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch die Bestimmung des Abs. IV 2 auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber seiner Aufgabe, den durch Abs. IV 1 statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vakuum füllt Abs. IV 2 aus. Die Subsidiarität der Bestimmung des Abs. IV besteht also nicht gegenüber Abs. IV 1, sondern gegenüber einem Versagen des zuständigen Gesetzgebers (vgl. hierbei Erl. II 4 h; vgl. dagegen die andersartige Bestimmung des Art. 41 II der Vorl. Vf. Nieders. 1951, die ausdrücklich die Verwaltungsgerichte als subsidiär zuständig erklärt). “Die Schöpfer des GG. gingen von der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Gerichte aus, ganz gleich auf welchen verschiedenen Sachgebieten des Rechts sie zuständig sind.” (So Zinn in Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag., S. 51, dessen Auslegung erhöhte Bedeutung zukommt, da er Mitglied des dreiköpfigen ARA. des PR. war, auf den diese Bestimmung zurückzuführen ist; vgl. Entstehungsgeschichte I.)”
Entgegen der klaren Vorgabe des Verfassungsgesetzgebers hat der einfache Gesetzgeber in den 60 Jahren seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes den in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Auftrag, dem Bürger, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten incl. seiner Grundrechte verletzt wird, einen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu eröffnen, nicht erledigt. Weder bei den Amtsgerichten noch bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und auch nicht beim BGH sind Abteilungen für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich – rechtliche Streitigkeiten verfassungs-rechtlicher Art eingerichtet worden.
Stattdessen wurde entgegen der klaren Vorgabe des Verfassungsgesetzgebers in Artikel 19 Abs. 4 GG bereits 1956 ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage das sog. Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden in einfachgesetzlicher Form normiert. Die Versuche, eine grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage nachträglich zu schaffen, indem in Artikel 94 Abs. 2 GG 1969 das BverfG ermächtigt wurde, ein besonderes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Bürgers einzurichten, kollidiert bis heute mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht des Artikel 19 Abs. 4 GG. Dieses absolute Freiheitsgrundrecht kann und darf ebenso wie das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG durch den einfachen Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Art. 5.3.1 GG bereits 1954 in der sog. „Sünderinnen-Entscheidung“ höchstrichterlich bestätigt. Bis zur Einführung der VwGO, insbesondere § 40 VwGO, war das Bundesverwaltungsgericht noch für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art entgegen Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG für zuständig erklärt worden.
Zur weiteren Verdeutlichung wird noch auf die gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte bindende Entscheidung des BverfG in der sog. „Südweststaat-Entscheidung“ vom 23.10.1951 im 7. Leitsatz hingewiesen. Dort heißt es:
„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“
Diese selbst auferlegte Verpflichtung des BverfG ist durch den einfachen Gesetzgeber unterlaufen worden, indem er Annahmekammern beim BverfG eingerichtet hat mit der Ermächtigung in § 93d BverfGG, ausdrücklich auch begründete Verfassungsbeschwerden ohne Begründung ablehnen zu können.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der einfache Gesetzgeber weder seiner Verpflichtung aus Artikel 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG, den vorgeschriebenen Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art bei den ordentlichen Gerichten einzurichten noch der Verpflichtung aus der Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 im 7. Leitsatz nachgekommen ist, sondern im Gegenteil alles getan hat, um den Grundrechtsschutz des einzelnen Bürgers auszuhöhlen.
Aus den Protokollen des parl. Rates von 1948 / 49 als dem Verfassungsgeber ist auf den Seiten 591 und 592 zu entnehmen, dass Dr. Dehler die Gefahr gesehen hat, dass mit leichter Hand in jedem Fall über die Grundrechte hinweg gegangen wird.
Weitere Details zum Erstkommentar von Kurt – Georg Wernicke im “Bonner Kommentar zum Grundgesetz” von 1949 / 1950 finden sich auf der Seite “Grundrechteforum“.
Nachdem dann in den ordentlichen Gerichten die dem Art. 101 Abs. 1 GG genügende planmäßige richterliche Geschäftsverteilung für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art hergestellt ist, hat der dann gesetzliche Richter zunächst das Verfahren auszusetzen und das wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot unheilbar ungültige Gesetz ( z.B. die StPO, die ZPO, die AO, das UStG, das FamFG, den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG ) gemäß Art. 100 GG dem BverfG zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit des Gesetzes vorzulegen. Im Anschluss daran ist der jeweilige Hoheitsträger zu verurteilen, den ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt ersatzlos aufzuheben und / oder die Ungültigkeit / Nichtigkeit einer auf einem ungültigen Gesetz basierenden Gerichtsentscheidung in den entsprechenden Akten zu vermerken sowie die betroffenen Hoheitsträger weiter zu verurteilen, unverzüglich den ursprünglichen Zustand beim Kläger ( Grundrechtsträger ) wieder herstellen zu müssen.
Damit der einfache Gesetzgeber nun endlich seiner 61 Jahre versäumten gesetzgeberischen Pflicht hinsichtlich des Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG nachkommt, indem die erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze erlässt, ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten mit folgendem Zusatz zwingend zu versehen:
“Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt,
dem einfachen Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages die gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze zu erlassen.”
Nur so ist gewährleistet, dass der in seinen Grundrechten aufgrund von ungültigen Gesetzen wegen deren Verstoßes gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzte Grundrechtsträger tatsächlich zu seinem ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerantierten Rechtsschutz gelangt, der ihn vor seine Rechte ( einschließlich seiner Grundrechte ) verletzenden Akte der öffentlichen Gewalt unmittelbar und nachhaltig schützen soll.
Diejenigen ordentlichen Gerichte, die sich weigern, die Zuständigkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG im Geschäftsverteilungsplan für die den ordentlichen Gerichten besonders zugeweisenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Wege einer Richterpräsidiumssitzung zeitnah herzustellen, sind beim Verwaltungsgericht diesbezüglich zu verklagen. Beklagter ist der oder die Vorsitzende des Richterpräsidiums des jeweiligen Amtsgerichtes.
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