»Wir schwören, dass wir unsere Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, unsere Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden.« – Amtseid der Mitglieder der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
»Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.« – Hans Jürgen Papier – 8. Präsident des Bundesverfassungsgerichts
»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« – Prof. Dr. Jörn Ipsen
»Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Verfassung, sofern dies zur Klärung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung notwendig ist, zu konkretisieren, nur insoweit hat es die letztverbindliche Konkretisierungsbefugnis; die Kompetenz, die Verfassung durch ungeschriebene, im Wege der >>authentischen Interpretation<< gefundene Rechtssätze, die für alle Organe ebenso wie die Grundgesetz-Normen verbindlich sind, zu ergänzen, verleiht das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht eben gerade nicht, rechtlich ist hier neben der Verfassungsorgantreue und der Bestandskraftwirkung vor allem § 31 BVerfGG maßgebend.« – H. H. Klein
»Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.« – BVerwGE 1, 303 – Sünderin-Fall
»Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.« – Horst Köhler – Bundespräsident
»Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.« – Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951, Leitsatz 20
»Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.« – BVerfGE 8, 1, Rdn. 50
»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« – Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte”
»Artikel 19 Abs. 1 GG: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Einzelfallverbot). Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Zitiergebot).«
»Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Artikel 19 I 1 GG ), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches – nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren – für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle – formellgesetzlichen – Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können.« a.A.. Ernst Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55
»Zitiergebot: Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.« – BVerfG, 1 BvR 668/04
»Zitiergebot: Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).« – BVerfG, 1 BvR 668/04
»Zitiergebot: Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« – BVerfG, 1 BvR 668/04
»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BverfGE 5,13 v. 25.05.1956, 1 BvR 190/55
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« – Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen
»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« – Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen
»Die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet.« – Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen
»Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß.« – Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen
»Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).« – 2 BvR 1075/05 – vom 19.01.2006
»Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen Selbstherrlichkeit der vollziehen- den Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.« – 2 BvR 1075/05 – vom 19.01.2006
»Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles
als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.«1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957
»Zitiergebot: Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die – nach dem Grundgesetz zulässige – Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen.« – Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke
»Zitiergebot: Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen”. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort “außerdem” klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler, FDP: Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…)« – Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke
»Zitiergebot: Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat.« – Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke
»Zitiergebot: Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf.« – Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 GG von 1949 von Kurt Georg Wernicke
»Zitiergebot: In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied. Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.« – Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke
»Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Norm, nicht auch ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Insbesondere ist es nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber von dem ihm eingeräumten Ermessen den “richtigen” Gebrauch gemacht hat. Wie weit das freie Ermessen des Gesetzgebers reicht, ist aber eine Rechtsfrage und unterliegt deshalb der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das Grundgesetz die Grenzen des Ermessens gezogen hat.« – BverfG 1,14ff, Rdn. 74
»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« – BverfG 1,14
»Richtig ist vielmehr, daß das in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch die Bestimmung des Arbs $ Satz 2auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber seiner Aufgabe, den durch Abs. 4 Satz 1 statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht nachgekommen ist.« – Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke
»Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [195]).«
»Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.« – 7. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat
»Wenn die Fassung eines Gesetzes seinen wirklichen Gehalt nicht zum Ausdruck bringt, wenn sie mißverständlich oder irreführend ist, oder wenn das Gesetz in sich widerspruchsvoll ist, kann es wegen Widerspruchs mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nichtig sein.« – 14. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat
»Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des pouvoir constituant (konstitutive Macht). Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.« – 21. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat
»Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.« – 27. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat
»Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit eines ihm zur Prüfung unterbreiteten Gesetzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden sind.« – 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat
»Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« – 1. Leitsatz, BVerfGE 7, 198 – Lüth
»Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch »verfassungskonforme« Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.« – 1. Leitsatz, BVerfGE 8, 28 – Besoldungsrecht
[...] oder gar Verletzung seiner grundgesetzlich garantierten Freiheitsgrundrechte, die in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen [...]
[...] oder gar Verletzung seiner grundgesetzlich garantierten Freiheitsgrundrechte, die in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen [...]
[...] Der Erstkommentator des Grundrechteteils des Bonner Grundgesetzes, Kurt-Georg Wernicke, hat es mit wenigen aber dafür sehr verständlichen Worten auf den Punkt gebracht. Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll dem Schutz des Individuums dienen und dafür muss in Kauf genommen werden, dass ggf. der Gesetzgeber nicht mehr mehr Arbeit hat, sondern er ggf. ungültige Gesetze in einem völlig neuen Gesetzgebungsverfahren beraten muss. Das Ziel des parlamentarischen Rates soll es gewesen sein, Grundrechtseinschränkungen zu etwas außergewöhnlichen anstatt zur Regel werden zu lassen. Dr. Thomas Dehler wird ja denn auch mit folgenden Worten bezüglich des gewollten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert: “Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers!” [...]