Anleitung zur Überprüfung einzelner Gesetze auf die Verletzung des Zitiergebotes am aktuellen Beispiel des Umsatzsteuergesetzes in seiner Fassung vom 01.01. 2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 – Seite 3923)
Wie erkenne ich, ob ein Gesetz dem Zitiergebot entspricht?
Untersuchungsgrundlage ist der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Abschnitt 1
ALLGEMEINE UNTERSUCHUNG
1. Befreie Deinen Geist von allen Vorurteilen. In einem vollen Gefäß hat nichts Platz.
2. Rufe die Seite http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html auf und speichere sie als Lesezeichen.
3. Suche den Buchstaben “U” und klick ihn an.
4. Drücke die Tasten [STRG] und [F] – damit aktivierst Du in jedem Programm die Suchfunktion.
5. Trage in das Suchfeld den Begriff “UStG” ein.
Das erste Ergebnis zeigt Dir folgende Zeile:
Klick auf den Link [UStG] – es öffnet sich eine Html Seite mit den einzelnen Paragraphen der Justizbeitreibungsordnung.
In der zweiten Zeile findest du: zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF
Klick auf den Link [HTML] und es öffnet sich eine Seite mit dem vollständigen Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes.
Suche das Suchfeld
[STRG] und [F]
Trage in das Suchfeld das Wort “Grundrecht” ein.
Was findest Du? Kein Ergebnis. Das bedeutet, dass das Umsatzsteuergesetz kein Grundrecht zitiert. Hier ein Beispiel für ein solches Zitat:
§ 413 AO – Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Zur Sicherheit und Überprüfung kannst Du noch nach den Begriffen “Grundgesetz” oder “GG” suchen. Bei dem Begriff “GG” musst Du im Suchfeld die Option der Beachtung von Groß- und Kleinschreibung einschalten, damit nur nach dem Großbuchstaben “G” gesucht wird. Zur abschließenden und alle Zweifel aufräumende Untersuchung gibst Du den Begriff “Artikel” ein. Dann wirst je nach Wortlaut des Gesetzes einige Treffer haben.
Untersuche diese Treffer nach einem ähnlichen Wortlaut wie im oben stehenden Beispiel eines Zitates nach Formulierungen, aus denen hervorgeht, dass ein Grundrecht eingeschränkt sein könnte. Diese Form der detaillierten Untersuchung brauchen wir vor allem im nächsten Abschnitt.
Im Falle des hier untersuchten Umsatzsteuergesetzes findet sich kein Zitat auf ein eingeschränktes Grundrecht.
Wenn Du kein Zitat eines eingeschränktes Grundrecht gefunden hast, bleiben zwei Möglichkeiten als Zwischen-Ergebnis. Entweder es wird kein zu zitierendes Grundrecht eingeschränkt oder ein einschränkbares Grundrecht wird eingeschränkt und nicht zitiert, womit es ungültig ist und alle damit verbundenen nachrangigen Verordnungen und Verwaltungsakte.
Wie erkenne ich, ob ein Gesetz Grundrechte einschränkt?
Arbeitsgrundlage sind die Grundrechte. Das Erkennen von Grundrechtseingriffen ist einfach. Zuerst hat man das Gefühl, dass man in seiner eigenen Freiheit eingeschränkt wird. Dann selektiert man anhand der Grundrechte alle in Betracht kommenden Grundrechte und schreibt diese auf. Dann schaut man in das die vermutete Grundrechtseinschränkung verursachende Gesetz. Dann untersucht man den Gesetzesinhalt auf entsprechende Paragraphen, welche die vermutete Grundrechtseinschränkung herstellen. Als nächstes untersucht man die dem entsprechenden Paragraphen auf offensichtliche oder versteckte Grundrechtseinschränkungen sowohl der einschränkbaren als auch der nicht einschränkbaren Art. Zum Schluss sucht man nach dem Zitat. Ist es nicht vorhanden, sollte man prüfen, ob hier wirklich eine Grundrechtseinschränkung vorliegt oder ob das Zitat fehlt. Fehlt es, bedeutet das gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (bitte verinnerliche diesen Artikel!!!) die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes! Auch wenn Dir das kein Beamter glauben möchte, weil er dann plötzlich richtig viel Arbeit hat. Hat man jedoch ein nicht einschränkbares Zitat gefunden, kann dieses Grundrecht nicht zitiert werden, weil es gar nicht einschränkbar ist. Dann muss man “nur” noch den Rechtsweg gemäß Justizgewährleistunganspruch aus Artikel 19 Abs. 4 GG beschreiten und davon ausgehen, dass einen alle Täter für verrückt erklären und man plötzlich merkt – die Täter denken nicht im Traum daran, wegen Dir und Deinen lächerlichen Grundrechten ihr Leben zu verändern. Dann kannst Du Deine Grundrechte aufgeben oder dafür kämpfen.
Der Artikel 19 GG erfüllt eine Schutzfunktion für den Grundrechtsberechtigten gegenüber Eingriffen in diese Grundrechte! Wer auf diesen Schutz verzichtet ist dafür selbst verantwortlich.
Abschnitt 2
DETAILLIERTE UNTERSUCHUNG
Ab hier beginnt die eigentliche Arbeit – die Arbeit mit den einzelnen Parapraphen und an der eigenen Geduld. Dabei sind folgende Punkte – der Viersatz der Recherche – zu beachten:
1. Genaues Wahrnehmen (Sehen, Hören, Fühlen) – hier gilt es aufmerksam zu lesen!
2. Genaues Verständnis – Wort für Wort – Wortgruppe für Wortgruppe – Satz für Satz!
3. Genaue Hierarchie – Explizite Wortbedeutung gilt vor jeder Auslegung – explizite Satzbedeutung gilt vor jeder Auslegung!
4. Geduld – Geduld – Geduld!
Im Umsatzsteuergesetz vom 01.01. 2001 finden wir folgende neue Paragraphen:
§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
mit offensichtlichem Eingriff in das einschränkbare Grundrecht aus
Artikel 2 GG
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
sowie
§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
mit offensichtlichem Eingriff in das einschränkbare Grundrecht aus
Artikel 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Wie wir aber feststellten, findet sich im Umsatzsteuergesetz hinsichtlich dieser beiden Einschränkungen von Grundrechten kein Zitat derselben.
Daraus folgert gemäß
Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
dass das Umsatzsteuergesetz wegen Verletzung des Zitiergebots ungültig ist. Da Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den Begriff “muss” enthält, entfällt somit jede wie auch immer von Juristen gewünschte Möglichkeit der Interpretation. Muss ist nicht auslegbar.
Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:
„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“
Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der Verfassung, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anderslautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:
„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“
Gemeint ist damit das einfache Gesetz, also das, was der einfache Gesetzgeber unter Beachtung des Grundgesetzes produziert hat. Wenn aber da schon das BverfG nicht ändernd eingreifen darf, dann darf es das in den einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes erst recht nicht.
Vielen Dank für diese Anleitung.
Als Beispiel für eine korrekte Zitierung wird hier die AO herangezogen. Ist diese nicht auch nichtig, oder habe ich das an anderer Stelle nur falsch gelesen?
Vielen Dank für die Aufklärung
Der DummeMichel
Formell, also nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, korrekt.
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[...] ( weitere Details wei welche Grundrechte z.B. in GVG, ZPO und StPO eingeschränkt werde, lesen sich hier im blog. wie man selbst einfache Gesetze auf Grundrechtseinschränkungen hin untersucht, liest sich hier ) [...]