Das Zitier­ge­bot — die Fes­sel des Gesetzgebers

Arti­kel 19 Abs. 1 GG

»Soweit nach die­sem Grund­ge­setz ein Grund­recht durch Gesetz oder auf Grund eines Geset­zes ein­ge­schränkt wer­den kann, muß das Gesetz all­ge­mein und nicht nur für den Ein­zel­fall gel­ten (Ein­zel­fall­ver­bot). Außer­dem muß das Gesetz das Grund­recht unter Angabe des Arti­kels nen­nen (Zitier­ge­bot).«

Die Ent­ste­hung des Zitiergebotes

Was es mit dem Zitier­ge­bot auf sich hat, ist erklärt mit einem Blick in die Pro­to­kolle des Par­la­men­ta­ri­schen Rates, dem Gre­mium, dass in den Jah­ren 1948 – 49 das heute noch gül­tige Grund­ge­setz ent­wi­ckelt hat.

Zum Arti­kel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitier­ge­bot), vor­mals Arti­kel 20 c heißt es dort:

In der 3. Lesung des Haupt­aus­schus­ses am 08.02.1949 bean­tragte der Abg. Dr. v. Man­goldt die Strei­chung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.

Zitat aus dem Pro­to­koll des Par­la­men­ta­ri­schen Rates 48/49 S. 620, Sit­zung vom 08.02.1949:

Dr. v. Man­goldt (CDU): „Außer­dem bean­tra­gen wir hier die Strei­chung des zwei­ten Sat­zes aus den Grün­den, die im Haupt­aus­schuss schon bei der zwei­ten Lesung ange­führt wor­den sind. Durch die Vor­schrift des zwei­ten Sat­zes: „Es darf nur als förm­li­ches Gesetz erlas­sen wer­den und muss das Grund­recht nament­lich unter Angabe der es regeln­den Geset­zes­stelle bezeich­nen“ wer­den dem Gesetz­ge­ber Fes­seln ange­legt. Es ist damit zu rech­nen, dass die gesetz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten sehr häu­fig vor der Not­wen­dig­keit ste­hen wer­den, ein Gesetz wegen irgend­ei­nes for­mel­len Feh­lers erneut zu erlas­sen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, wel­ches Grund­recht dadurch etwa ver­letzt wer­den könnte. Das ist eine sehr schwie­rige Frage. Wir wis­sen, dass man dar­über in der Recht­spre­chung sehr lange und sehr häu­fig dar­über gestrit­ten hat, wel­ches Grund­recht über­haupt und wie weit es ver­letzt ist. Diese Prü­fung, die der Recht­spre­chung obliegt und die doch einige Schwie­rig­kei­ten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetz­ge­ber über­las­sen. Das sind Fes­seln für den Gesetz­ge­ber, die Ihm seine Arbeit unnö­tig erschwe­ren.“

Dr. Tho­mas Deh­ler (FDP) ant­wor­tete damals:

„Wir wol­len diese Fes­seln des Gesetz­ge­bers und bit­ten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“

Nach sprach­li­cher Über­ar­bei­tung durch den All­ge­mei­nen Redak­ti­ons­aus­schuss wur­den die Bestim­mun­gen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Lud­wig Berg­sträs­ser (SPD) zum Thema Not­stand in Ver­bin­dung mit dem heu­ti­gen Art. 19 Abs.1 GG wie folgt geäu­ßert hat, über­nom­men: Zitat:

„….,im Not­stand wird noch schlud­ri­ger gear­bei­tet als sonst. Des­we­gen sind sol­che genauen Vor­schrif­ten in die­sen Bestim­mun­gen ganz gut, denn ich habe immer die Beob­ach­tung gemacht, dass bei sol­chen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen die Nei­gung besteht sie lax anzuwenden.“

Klare Wort für eine klare grund­ge­setz­li­che Vor­schrift, die näm­lich seit 60 Jah­ren den fol­gen­den Wort­laut inne hat:

Arti­kel 19 Abs. 1 GG - Soweit nach die­sem Grund­ge­setz ein Grund­recht durch Gesetz oder auf Grund eines Geset­zes ein­ge­schränkt wer­den kann, muss das Gesetz all­ge­mein und nicht nur für den Ein­zel­fall gel­ten. Außer­dem muss das Gesetz das Grund­recht unter Angabe des Arti­kels nennen.

Erläu­te­rung zum Zitier­ge­bot im Bon­ner Kom­men­tar zum GG 1950

„Der 1. Halb­satz von Abs. 1 behan­delt einen bestimm­ten, tat­be­stand­mä­ßig abge­grenz­ten Kreis von Fäl­len, in denen für Gesetze zur Ver­mei­dung ihrer Ungül­tig­keit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. 1 Satz 2 genau bezeich­ne­ten Gül­tig­keits­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen. Hier­bei han­delt es sich ein­mal um sach­li­che, zum ande­ren um for­melle Erfordernisse.

Gemäß Arti­kel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legis­la­tive gehal­ten, Gesetze, die – nach dem Grund­ge­setz zuläs­sige – Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten selbst fest­le­gen ( durch Gesetz ) oder sol­che Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten durch die bei­den ande­ren öffent­li­chen Gewal­ten, näm­lich Ver­wal­tung und Recht­spre­chung für zuläs­sig erklä­ren ( auf Grund eines Geset­zes ) nur mit all­ge­mei­ner Gel­tungs­kraft zu erlas­sen. Als wei­tere Gül­tig­keits­vor­aus­set­zung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, „Außer­dem muss das Gesetz das Grund­recht unter Angabe des Arti­kels nen­nen“.

Bei die­sem for­mel­len Erfor­der­nis stellt das Wort „außer­dem“ klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, son­dern um eine wei­tere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hin­zu­tre­tende Gül­tig­keits­vor­aus­set­zung han­delt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. Sten­Ber S. 620 lks., Abg. Dr. Deh­ler, FDP: „Wir wol­len diese Fes­sel des Gesetz­ge­bers…)

Das neu­ar­tige Erfor­der­nis des Arti­kel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ent­hält die Wer­tung, dass der Schutz des Indi­vi­du­ums – nach heu­ti­ger Auf­fas­sung – wich­ti­ger und höher­wer­ti­ger sei als die Gül­tig­keit eines Geset­zes, bei des­sen Erlass der Gesetz­ge­ber sich im Augen­blick nicht des Ein­griffs bewusst gewor­den ist und daher die Anfüh­rung von Arti­kel und Grund­recht unter­las­sen hat.

Der Gesetz­ge­ber soll eben nicht mehr in die Grund­rechte unbe­wusst ein­grei­fen dür­fen. Er darf es sich jeden­falls nicht mehr bequem machen, wenn Grund­rechte ange­tas­tet wer­den. Unter der Herr­schaft des GG sol­len Ein­griffe in Grund­rechte etwas so außer­ge­wöhn­li­ches sein, dass sich der Gesetz­ge­ber dazu nur nach reif­li­cher Über­le­gung und in einer für jeder­mann von vorn­her­ein erkenn­ba­ren Wiese ent­schlie­ßen darf. In der Kette der Maß­nah­men zu Ver­wirk­li­chung des als maß­geb­lich erkann­ten Grund­sat­zes, jeder nur denk­ba­ren Gefahr einer erneu­ten Aus­höh­lung der Grund­rechte in wir­kungs­volls­tem Umfange von vorn­her­ein zu begeg­nen bil­det Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwe­sent­li­ches Glied.

Für die Gesetz­ge­bung gele­gent­lich ent­ste­hende Schwie­rig­kei­ten müs­sen dabei in Kauf genom­men wer­den.“ (Bon­ner Kom­men­tar zum GG 1950, von Kurt Georg Wer­ni­cke 1949 bear­bei­tete Erst­fas­sung)

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