Artikel 19 Abs. 1 GG
»Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Einzelfallverbot). Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Zitiergebot).«
Die Entstehung des Zitiergebotes
Was es mit dem Zitiergebot auf sich hat, ist erklärt mit einem Blick in die Protokolle des Parlamentarischen Rates, dem Gremium, dass in den Jahren 1948 – 49 das heute noch gültige Grundgesetz entwickelt hat.
Zum Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot), vormals Artikel 20 c heißt es dort:
In der 3. Lesung des Hauptausschusses am 08.02.1949 beantragte der Abg. Dr. v. Mangoldt die Streichung des Art. 20c Abs. 1 Satz 2.
Zitat aus dem Protokoll des Parlamentarischen Rates 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949:
Dr. v. Mangoldt (CDU): „Außerdem beantragen wir hier die Streichung des zweiten Satzes aus den Gründen, die im Hauptausschuss schon bei der zweiten Lesung angeführt worden sind. Durch die Vorschrift des zweiten Satzes: „Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muss das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen“ werden dem Gesetzgeber Fesseln angelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzgebenden Körperschaften sehr häufig vor der Notwendigkeit stehen werden, ein Gesetz wegen irgendeines formellen Fehlers erneut zu erlassen, etwa wenn man nicht daran gedacht hat, welches Grundrecht dadurch etwa verletzt werden könnte. Das ist eine sehr schwierige Frage. Wir wissen, dass man darüber in der Rechtsprechung sehr lange und sehr häufig darüber gestritten hat, welches Grundrecht überhaupt und wie weit es verletzt ist. Diese Prüfung, die der Rechtsprechung obliegt und die doch einige Schwierigkeiten gemacht hat, will man jetzt dem Gesetzgeber überlassen. Das sind Fesseln für den Gesetzgeber, die Ihm seine Arbeit unnötig erschweren.“
Dr. Thomas Dehler (FDP) antwortete damals:
„Wir wollen diese Fesseln des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.“
Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Allgemeinen Redaktionsausschuss wurden die Bestimmungen, nicht zuletzt wohl auch weil sich Dr. Ludwig Bergsträsser (SPD) zum Thema Notstand in Verbindung mit dem heutigen Art. 19 Abs.1 GG wie folgt geäußert hat, übernommen: Zitat:
„….,im Notstand wird noch schludriger gearbeitet als sonst. Deswegen sind solche genauen Vorschriften in diesen Bestimmungen ganz gut, denn ich habe immer die Beobachtung gemacht, dass bei solchen gesetzlichen Bestimmungen die Neigung besteht sie lax anzuwenden.“
Klare Wort für eine klare grundgesetzliche Vorschrift, die nämlich seit 60 Jahren den folgenden Wortlaut inne hat:
Artikel 19 Abs. 1 GG - Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erläuterung zum Zitiergebot im Bonner Kommentar zum GG 1950
„Der 1. Halbsatz von Abs. 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. 1 Satz 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse.
Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die – nach dem Grundgesetz zulässige – Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen. Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“.
Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler, FDP: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…“)
Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat.
Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied.
Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.“ (Bonner Kommentar zum GG 1950, von Kurt Georg Wernicke 1949 bearbeitete Erstfassung)
[...] Rat hat das sog. Zitiergebot als die gewollten Fesseln des Gesetzgebers bezeichnet. ( hierzu die Details aus den Protokollen des parl. Rates [...]
[...] Rat hat das sog. Zitiergebot als die gewollten Fesseln des Gesetzgebers bezeichnet. ( hierzu die Details aus den Protokollen des parl. Rates [...]
[...] das bis heute in der Bevölkerung nahezu unbekannte sog. Zitiergebot mit dem Inhalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schufen, der da bis heute heißt:”Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder [...]
[...] beweist. Dr. Thomas Dehler war Mitglied im parlamentarischen Rat und ist mit dem Satz: Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers, in den Wortprotokollen des parl. Rates zum sog. Zitiergebot noch heute nachlesbar. Es muss daher [...]
[...] am 13. April 2010, in Deutschland bitteschön den Begriff “Zitiergebot” als “die Fessel des Gesetzgebers“? Wahrscheinlich doch in der breiten Bevölkerung ehr niemand und wenn, dann doch wohl ehr [...]
[...] das bis heute in der Bevölkerung nahezu unbekannte sog. Zitiergebot mit dem Inhalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schufen, der da bis heute heißt: ”Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch [...]